(family-benefits)German-speaking Community decree of 23 April 2018 on family benefits#
(family-benefits)(block-1)Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft#
Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Gegenstand Das vorliegende Dekret legt verschiedene finanzielle Leistungen für Kinder fest, unbeschadet der Unterstützungsleistungen, die ihnen aufgrund anderer Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmungen gewährt werden. Diese Leistungen sind einmalig oder periodisch und dienen dazu, allen Kindern Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu bieten, einen teilweisen Ausgleich der erhöhten Kosten des Haushalts aufgrund der Unterhaltkosten von einem oder mehreren Kindern zu bieten und die Kinderarmut zu bekämpfen. Art. 2 - Personenbezeichnungen Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter. Art. 3 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter: 1. Kind: jede minderjährige oder volljährige Person, die Anrecht auf eine der in den Kapiteln 2 und 3 erwähnten Leistungen hat; 2. verschwundenem Kind: das Kind, das unfreiwillig nicht mehr an seinem Wohnsitz anwesend ist und von dem man keine Nachrichten hat. Das Verschwinden kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen werden. Das Kind, das aller Wahrscheinlichkeit nach unter Umständen wie Unfällen oder Katastrophen umgekommen ist, selbst wenn sein Leichnam nicht gefunden wurde, sowie das Kind, das von einem der Elternteile entführt wurde, gilt nicht als verschwunden; 3. entführtem Kind: das Kind, das auf ungesetzliche Weise der Autorität seiner Eltern, seines Vaters, seiner Mutter oder der Person oder Einrichtung, die unmittelbar vor der Entführung Empfänger des Basiskindergeldes gemäß Artikel 28 war, entzogen wurde; 4. Sozialversichertem: die Person, die in den persönlichen Anwendungsbereich einer europäischen Verordnung oder eines bilateralen Abkommens fällt, die auf die Familienleistungen anwendbar sind, und die aufgrund eines Zusammenarbeitsabkommens in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fällt; 5. Familienangehörigem: unbeschadet der Anwendung bilateraler Abkommen im Bereich der Familienleistungen folgende Kinder: a) das eigene Kind des Sozialversicherten; b) das eigene Kind des Ehepartners des Sozialversicherten oder der Person, die kein (Bluts)verwandter bis zum dritten Grad des Sozialversicherten ist, mit der der Sozialversicherte tatsächlich zusammenwohnt oder mit der der Sozialversicherte eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen getätigt hat; c) das gemeinsame Kind des Sozialversicherten und seines Ehepartners oder der Person, die kein (Bluts)verwandter bis zum dritten Grad des Sozialversicherten ist, mit der der Sozialversicherte tatsächlich zusammenwohnt oder mit der der Sozialversicherte eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen getätigt hat; 6. Familienleistungen: die in den Kapiteln 2 und 3 definierten Leistungen; 7. Kindergeld: das in Artikel 8 erwähnte Basiskindergeld zuzüglich der in den Artikeln 15, 17, 19, 21, 23 und 25 erwähnten Zuschläge, auf die das Kind gegebenenfalls Anrecht hat; 8. Antragsteller: die natürliche Person, die ein Anrecht auf Familienleistungen hat, Anspruch darauf erhebt oder darauf erheben kann, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie der tatsächliche oder potenzielle Empfänger der Familienleistungen; 9. Inspektoren: die in Artikel 67 erwähnten Personen; 10. Rat: der in Artikel 77 erwähnte Rat für Familienleistungen. Art. 4 - Bestimmung des Wohnsitzes § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets wird der Wohnsitz einer Person wie folgt bestimmt: 1. In Belgien gilt der Ort als Wohnsitz, an dem eine Person den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen definierten Bevölkerungsregistern zufolge ihren Hauptwohnort hat oder gemäß Artikel 1 § 2 desselben Gesetzes ihre Bezugsadresse hat. 2. Im Ausland gilt der Ort als Wohnsitz, der gemäß den Dokumenten des Einwohnermeldeamts oder der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörde oder Dienststelle als solcher ausgewiesen wird. § 2 - Der gemäß § 1 Nummer 1 erwähnte Ort gilt nicht als Wohnsitz, wenn die Person ihren Hauptwohnort an einem anderen Ort festgelegt hat, ohne dies in der Form und innerhalb der Fristen, die im vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 und seinen Ausführungserlassen vorgeschrieben sind, zu melden. In diesem Fall gilt, dass die Person keinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat. In Abweichung von Absatz 1 gilt der Ort als Wohnsitz, an dem die betreffende Person ihren Hauptwohnort festgelegt hat, ohne dies in der Form und innerhalb der Fristen, die im vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 und seinen Ausführungserlassen vorgeschrieben sind, zu melden, wenn sich dieser Ort im deutschen Sprachgebiet befindet. Art. 5 - Gleichstellung von Adoptiveltern und leiblichen Eltern Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets, mit Ausnahme der Artikel 34 bis 37, werden die Eltern durch einfache Adoption oder Volladoption den leiblichen Eltern gleichgestellt. KAPITEL 2 - KINDERGELD Abschnitt 1 - Berechtigte Art. 6 - Das Kind Das Kind, das seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat, eröffnet das Recht auf das Kindergeld. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 erwähnten Kind um eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, wird das Recht nur eröffnet, wenn ihr Aufenthalt oder die Niederlassung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist. Die Regierung bestimmt die Situationen, in denen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Wohnsitzbedingung als erfüllt gilt. Art. 7 - Der Sozialversicherte In Abweichung von Artikel 6 eröffnet der Sozialversicherte das Recht auf das Kindergeld für seine Familienangehörigen. Abschnitt 2 - Leistungen Unterabschnitt 1 - Basiskindergeld Art. 8 - Basiskindergeld Die Regierung gewährt ein Basiskindergeld, das 157 Euro pro Monat beträgt. Art. 9 - Gewährungsbedingungen § 1 - Das Basiskindergeld wird jedem Kind ab seiner Geburt bis zu seinem 18. Geburtstag gewährt. § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Basiskindergeld jedem Kind ab seinem 18. Geburtstag bis zu seinem 21. Geburtstag gewährt, wenn: 1. bei dem Kind eine Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, die Anrecht auf den Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung eröffnen kann; 2. die Auswirkungen der Beeinträchtigung zu einem Zeitpunkt begonnen haben, an dem das Kind kindergeldberechtigt war. § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Basiskindergeld jedem Kind gewährt, das ab seinem 18. Geburtstag einer Ausbildung nachgeht. Die Regierung bestimmt, was unter Ausbildung im Sinne des vorliegenden Paragrafen zu verstehen ist. Art. 10 - Verlängerung des Anrechts Das Basiskindergeld wird für insgesamt zwölf Monate gewährt: 1. nachdem das Kind die in Artikel 9 § 1 oder 9 § 3 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt und 2. wenn kein Anrecht aufgrund von Artikel 9 § 2 besteht. Sobald das Kind die in Artikel 9 § 1 oder § 3 aufgeführten Bedingungen wieder erfüllt, wird das Anrecht aufgrund des vorliegenden Artikels ausgesetzt und das Basiskindergeld wird aufgrund von Artikel 9 § 1 oder § 3 gewährt. Falls das Basiskindergeld anschließend wieder aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt wird, wird das Anrecht um die bereits aufgrund des vorliegenden Artikels genutzte Periode gemindert. Art. 11 - Erwerbstätigkeit Das Anrecht auf das Basiskindergeld aufgrund von Artikel 9 § 3 und Artikel 10 wird für den Zeitraum, in dem das Kind erwerbstätig ist, ausgesetzt. Die Regierung bestimmt: 1. welche Tätigkeiten als Erwerbstätigkeit im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen sind; 2. für welchen Zeitraum das Kind als erwerbstätig gilt; 3. die Situationen, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind; 4. welche Erwerbstätigkeiten nicht zur Aussetzung führen. Art. 12 - Verschwundenes Kind Das Basiskindergeld wird zugunsten des verschwundenen Kindes gewährt, wenn es zum Zeitpunkt seines Verschwindens kindergeldberechtigt gemäß Artikel 9 oder 10 war. Das Basiskindergeld zugunsten des verschwundenen Kindes wird während höchstens fünf Jahren gewährt, gerechnet ab dem Verschwinden des Kindes, sofern das Kind das Alter von 25 Jahren nicht erreicht hat. Der Anspruch des verschwundenen Kindes auf das Kindergeld endet, wenn es gefunden wird, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 9 oder 10 sind erfüllt. Art. 13 - Entführtes Kind Das Basiskindergeld wird zugunsten des entführten Kindes gewährt: 1. wenn das Kind zum Zeitpunkt seiner Entführung kindergeldberechtigt gemäß Artikel 9 § 1 war; 2. wenn die Entführung Gegenstand einer Rechtsklage oder einer Meldung bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei den für die Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden war; 3. solange das entführte Kind jünger als 18 Jahre ist. Der Anspruch des entführten Kindes auf das Kindergeld endet, wenn es nicht mehr als entführt gilt, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 9 oder 10 sind erfüllt. Art. 14 - Ende des Anrechts Das Anrecht auf das Basiskindergeld erlischt in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind 25 Jahre alt wird. Unterabschnitt 2 - Der Jahreszuschlag Art. 15 - Jahreszuschlag Die Regierung gewährt einen Jahreszuschlag, der 52 Euro pro Jahr beträgt. Art. 16 - Gewährungsbedingungen Der Jahreszuschlag wird jedem Kind gewährt, das im Monat Juli Anrecht auf das Basiskindergeld hat. Unterabschnitt 3 - Der Zuschlag für kinderreiche Familien Art. 17 - Zuschlag für kinderreiche Familien Die Regierung gewährt einen Zuschlag für kinderreiche Familien, der 135 Euro pro Monat beträgt. Art. 18 - Gewährungsbedingungen Der Zuschlag für kinderreiche Familien wird jedem Kind unter der Bedingung gewährt, dass es sich bei dem betreffenden Kind um das dritte oder jedes folgende Kind handelt, das einen Anspruch auf das Basiskindergeld eröffnet, das an denselben Empfänger gezahlt wird. Wenn das Kindergeld in Anwendung von Artikel 28 § 2 gezahlt wird, gilt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die Person, die ein Drittel des Kindergeldes erhält, als Empfänger. Unterabschnitt 4 - Der Sozialzuschlag Art. 19 - Sozialzuschlag Die Regierung gewährt einen Sozialzuschlag, der 75 Euro pro Monat beträgt. Art. 20 - Gewährungsbedingungen Der Sozialzuschlag wird jedem Kind gewährt, das: 1. Anrecht auf das Basiskindergeld hat; 2. gemäß Artikel 37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung entweder selbst oder über ein Mitglied desselben Haushalts Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung hat; 3. kein Anrecht auf den in Artikel 23 erwähnten Vollwaisenzuschlag und den in Artikel 25 erwähnten Halbwaisenzuschlag hat. Unterabschnitt 5 - Der Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung Art. 21 - Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung Die Regierung gewährt einen Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung, der, abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung, einer der folgenden Kategorien entspricht: 1. Kategorie 1: 85 Euro pro Monat; 2. Kategorie 2: 112 Euro pro Monat; 3. Kategorie 3: 262 Euro pro Monat; 4. Kategorie 4: 432 Euro pro Monat; 5. Kategorie 5: 491 Euro pro Monat; 6. Kategorie 6: 526 Euro pro Monat; 7. Kategorie 7: 561 Euro pro Monat. Art. 22 - Gewährungsbedingungen Der Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung wird jedem Kind gewährt: 1. das entweder Anrecht auf das Basiskindergeld aufgrund von Artikel 9 § 1 hat oder das Anrecht auf das Basiskindergeld aufgrund von Artikel 9 § 2 hat und nicht erwerbstätig im Sinne von Artikel 11 ist; 2. bei dem eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die Auswirkungen auf seine körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, seine Tatkraft bzw. seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder sein familiäres Umfeld hat. Die Regierung bestimmt: 1. wie die festgestellte Beeinträchtigung den in Artikel 21 erwähnten Kategorien jeweils zugeordnet wird; 2. wer die in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Auswirkungen wie und nach welchen Kriterien feststellt; 3. unter welchen Bedingungen die Feststellung der Auswirkungen der Beeinträchtigung revidiert werden kann. Unterabschnitt 6 - Der Vollwaisenzuschlag Art. 23 - Vollwaisenzuschlag Die Regierung gewährt einen Vollwaisenzuschlag, der 239 Euro pro Monat beträgt. Art. 24 - Gewährungsbedingungen Der Vollwaisenzuschlag wird jedem Kind gewährt: 1. das Anrecht auf das Basiskindergeld hat; 2. dessen Eltern beide verstorben oder für verschollen erklärt sind oder, falls ein Abstammungsverhältnis nur zu einem Elternteil feststeht, dieser Elternteil verstorben oder für verschollen erklärt ist. Der Vollwaisenzuschlag wird nicht mehr gewährt, wenn die Vollwaise adoptiert wird oder ein Abstammungsverhältnis zu einem vormals unbekannten Elternteil geschaffen wird. Unterabschnitt 7 - Der Halbwaisenzuschlag Art. 25 - Halbwaisenzuschlag Die Regierung gewährt einen Halbwaisenzuschlag, der 120 Euro pro Monat beträgt. Art. 26 - Gewährungsbedingungen Der Halbwaisenzuschlag wird jedem Kind gewährt: 1. das Anrecht auf das Basiskindergeld hat; 2. wenn eins seiner Elternteile verstorben oder für verschollen erklärt ist. Der Halbwaisenzuschlag wird ebenfalls gewährt, wenn für ein Kind, das Anrecht auf den Vollwaisenzuschlag hat, ein Abstammungsverhältnis zu einem vormals unbekannten Elternteil geschaffen wird. Der Halbwaisenzuschlag wird nicht mehr gewährt, wenn: 1. die Halbwaise adoptiert wird. 2. der überlebende Elternteil heiratet oder eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen tätigt. Im Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Fall wird der Halbwaisenzuschlag wieder gewährt, wenn die Ehe des überlebenden Elternteils geschieden wird oder das gesetzliche Zusammenwohnen endet. Unterabschnitt 8 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 27 - Zeitpunkt der Eröffnung und des Erlöschens des Anrechts Das Anrecht auf die in den Unterabschnitten 1 bis 6 erwähnten Leistungen wird am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem ihre jeweiligen Bedingungen erfüllt sind eröffnet. Es erlischt am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem ihre jeweiligen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Abschnitt 3 - Empfänger Art. 28 - Empfänger § 1 - Folgende Personen gelten in nachstehender Reihenfolge als Empfänger des Kindergeldes: 1. die Person, die durch das zuständige Gericht aufgrund von Artikel 55 bestimmt wurde; 2. der Elternteil, der denselben Wohnsitz wie das Kind hat; 3. die Mutter, wenn Eltern unterschiedlichen Geschlechts denselben Wohnsitz wie das Kind haben; 4. der ältere Elternteil, wenn Eltern gleichen Geschlechts denselben Wohnsitz wie das Kind haben; 5. die Person, die das Kind tatsächlich großzieht, wenn keiner der Elternteile denselben Wohnsitz wie das Kind hat; 6. die Frau, wenn es sich im Nummer 5 erwähnten Fall um zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts handelt; 7. die älteste Person, wenn es sich im in Nummer 5 erwähnten Fall um zwei Personen gleichen Geschlechts oder um mehr als zwei Personen handelt. Die Personen, die mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten für das Kind tragen, gelten als das Kind tatsächlich großziehend im Sinne von Absatz 1 Nummern 5, 6 und 7. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt, dass es sich dabei um die volljährigen Personen handelt, die denselben Wohnsitz wie das Kind haben. Die Regierung bestimmt die Modalitäten, gemäß denen der Beweis des Gegenteils erbracht wird. § 2 - In Abweichung von § 1 gelten folgende Personen als Empfänger des Kindergeldes für das Kind, das durch eine Entscheidung oder zulasten einer öffentlichen Behörde während 30 oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen in einer Einrichtung untergebracht ist: 1. die gemäß § 1 bestimmte Person, für ein Drittel des Kindergeldes; 2. die Einrichtung für zwei Drittel des Kindergeldes. Die Regierung bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Paragrafen, was unter Unterbringung, Behörde und Einrichtung zu verstehen ist. § 3 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet von § 2 gilt das Kind selbst in folgenden Fällen als Empfänger: 1. wenn es verheiratet ist; 2. wenn es für mündig erklärt wird und nicht denselben Wohnsitz wie die in § 1 erwähnte Person hat; 3. wenn es das Alter von 16 Jahren erreicht und nicht denselben Wohnsitz wie die in § 1 erwähnten Personen hat; 4. wenn es selbst Empfänger von Kindergeld zugunsten eines oder mehrerer eigener Kinder ist. Nur in vorliegendem Paragrafen erwähnte Kinder können eine andere Person als Empfänger bestimmen, vorausgesetzt diese Person ist ein Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades des Kindes. § 4 - In Abweichung von § 1 gelten folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Empfänger des Kindergeldes für das entführte Kind: 1. die gemäß § 1 ermittelte Person, die unmittelbar vor der Entführung Empfänger des Kindergeldes war; 2. die Mutter des entführten Kindes, wenn es sich um Eltern unterschiedlichen Geschlechts handelt und die Mutter nicht Empfänger für dieses Kind war; 3. der Vater des entführten Kindes, wenn es sich um Eltern unterschiedlichen Geschlechts handelt und der Vater nicht Empfänger für dieses Kind war; 4. der ältere Elternteil, der nicht Empfänger für dieses Kind war, wenn es sich um Eltern gleichen Geschlechts handelt; 5. der jüngere Elternteil, der nicht Empfänger für dieses Kind war, wenn es sich um Eltern gleichen Geschlechts handelt; 6. die Person, die das Kind unmittelbar vor der Entführung tatsächlich großzog und nicht Empfänger für dieses Kind war, wobei für die Bestimmung dieser Person § 1 Absatz 1 Nummern 5, 6 und 7 anzuwenden sind. Die gemäß Absatz 1 ermittelte Person kann nur Empfänger des Kindergeldes sein, wenn diese weder direkt noch indirekt an der Entführung des Kindes mitgewirkt hat und ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt und für die Dauer der Entführung im deutschen Sprachgebiet hat. Art. 29 - Neuer Empfänger Ereignisse, die eine Änderung des Empfängers zur Folge haben, wirken ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat. Kapitel 3 - Prämien Abschnitt 1 - Geburtsprämie Art. 30 - Geburtsprämie Die Regierung gewährt eine Geburtsprämie, die 1.144 Euro beträgt. Art. 31 - Gewährungsbedingungen Die Geburtsprämie wird jedem Kind, das seinen ersten Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat, einmalig anlässlich seiner Geburt gewährt. Die Geburtsprämie wird ebenfalls gewährt, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht, sofern es sich um ein Kind handelt, für das ein Standesbeamter eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes ausgefertigt hat und die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Entbindung ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hatte. Art. 32 - Empfänger Folgende Personen gelten in nachfolgender Reihenfolge als Empfänger der Geburtsprämie: 1. die Mutter, wenn es sich um Eltern unterschiedlichen oder weiblichen Geschlechts handelt; 2. die ältere Person, wenn es sich um Eltern männlichen Geschlechts handelt oder wenn die Eltern weiblichen Geschlechts das Kind selbst nicht zur Welt gebracht haben. Art. 33 - Zeitpunkt der Bestimmung der Höhe der Prämie Unbeschadet der Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Höhe der Geburtsprämie zum Zeitpunkt der Geburt festgelegt. Abschnitt 2 - Adoptionsprämie Art. 34 - Adoptionsprämie Die Regierung gewährt eine Adoptionsprämie, die 1.144 Euro beträgt. Art. 35 - Gewährungsbedingungen Die Adoptionsprämie wird jedem Kind gemäß den folgenden Bedingungen gewährt: 1. Es liegen Dokumente vor, die die Absicht des Adoptierenden oder seines Ehepartners ausdrücken, ein Kind zu adoptieren. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um einen Antrag, der vor dem zuständigen Gericht eingereicht wurde, oder, in Ermangelung eines Antrags, um eine unterzeichnete Adoptionsurkunde. 2. Das Kind hat denselben Wohnsitz wie der Adoptierende. 3. Das Kind ist aufgrund von Artikel 6 kindergeldberechtigt. Wenn das Kind am Tag der Hinterlegung des Antrags oder, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Unterzeichnung der Urkunde bereits denselben Wohnsitz wie der Adoptierende hat, muss die in Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Bedingung an diesem Tag erfüllt sein. Wenn das Kind am Tag der Hinterlegung des Antrags oder, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Unterzeichnung der Urkunde noch nicht denselben Wohnsitz wie der Adoptierende hat, muss die in Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Bedingung zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind denselben Wohnsitz wie der Adoptierende hat, erfüllt sein. Art. 36 - Empfänger Folgende Personen gelten in nachfolgender Reihenfolge als Empfänger der Adoptionsprämie: 1. der Adoptierende, wenn er das Kind allein adoptiert; 2. der Adoptierende, der durch beide Adoptierende als Empfänger bestimmt wurde, wenn es sich um mehrere Adoptierende handelt; 3. die Adoptivmutter, wenn keine in Nummer 2 erwähnte Wahl getroffen wird und es sich um zwei Adoptierende unterschiedlichen Geschlechts handelt; 4. die ältere Person, wenn keine in Nummer 2 erwähnte Wahl getroffen wird und es sich um zwei Adoptierende gleichen Geschlechts handelt. Die Regierung bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Adoptierenden ihre Wahl treffen. Art. 37 - Gewährungszeitpunkt und Ausschlusskriterien Für ein adoptiertes Kind wird der Betrag der Adoptionsprämie gewährt, der am Tag der Hinterlegung des Antrags oder, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Unterzeichnung der Adoptionsurkunde anwendbar war. Hat das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht denselben Wohnsitz wie der Adoptierende, wird der Betrag der Adoptionsprämie gewährt, der zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind denselben Wohnsitz wie der Adoptierende hat, anwendbar ist. Für dasselbe Kind kann im Rahmen derselben Adoption nur eine einzige Adoptionsprämie gewährt werden. Die Adoptionsprämie wird nicht gewährt, wenn der Adoptierende, sein Ehepartner bzw. die Person, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Teil seines Haushalts ist, für dasselbe Kind bereits eine Geburtsprämie oder eine vergleichbare Prämie einer anderen Gebietskörperschaft oder eines anderen Staates anlässlich der Geburt bezogen hat. KAPITEL 4 - ENTWICKLUNG DER LEISTUNGEN Art. 38 - Entwicklungsmodalitäten § 1 - Die Familienleistungen werden jährlich ab dem Jahr 2020 im Monat Juli angeglichen: 1. an die definitiv festgelegte Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des vorherigen Haushaltsjahres, gemäß den in Artikel 38 § 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen festgelegten Modalitäten; 2. an den Prozentsatz von 25 % des definitiv festgelegten realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des vorherigen Haushaltsjahres. § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Beträge der Leistungen unverändert, wenn die Anwendung von § 1 eine negative Angleichung zur Folge hätte. In diesem Fall erfolgt die in § 1 erwähnte Angleichung im darauffolgenden Jahr an die Werte der vorherigen Haushaltsjahre, die noch nicht für eine Angleichung berücksichtigt wurden. § 3 - Die in § 1 angegebenen Werte werden in Einheiten gefolgt von vier Dezimalstellen angegeben. Die fünfte Dezimalstelle fällt weg, wobei die vorangehende Ziffer aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle mindestens 5 beträgt. Enthalten die Leistungen infolge der Anwendung von § 1 den Bruchteil eines Cents, wird dieser Bruchteil eines Cents zum vollständigen Cent auf- oder abgerundet, je nachdem, ob dieser Bruchteil 0,5 erreicht oder nicht. Kapitel 5 - GEWÄHRUNGS- UND RÜCKFORDUNGSVERFAHREN Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 39 - Abweichung von der Charta des Sozialversicherten Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind in Abweichung der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten anwendbar. Abschnitt 2 - Anträge Art. 40 - Einreichen des Antrags Die Familienleistungen werden entweder von Amts wegen, wenn es materiell möglich ist, oder auf schriftlichen Antrag, der bei der Regierung einzureichen ist, ausgezahlt. Die Regierung übermittelt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung oder die Bestätigung, dass sein Anrecht untersucht wird, oder händigt ihm diese Bestätigungen aus. Jede Empfangsbestätigung muss die vorgesehene Frist für die Bearbeitung des Antrags sowie die zu berücksichtigende Verjährungsfrist enthalten. Eine Zahlung oder eine Bitte um zusätzliche Auskünfte gilt als Empfangsbestätigung. Die Regierung bestimmt: 1. was unter "materiell möglich" zu verstehen ist; 2. den Inhalt der jeweiligen Anträge auf Familienleistungen; 3. die Modalitäten der Untersuchung des Anrechts von Amts wegen; 4. die zusätzlichen Modalitäten in Bezug auf die Bestätigungen; 5. die Fälle, in denen keine Empfangsbestätigung ausgestellt werden muss. Art. 41 - Erteilung dienlicher Informationen Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 45 erteilt die Regierung dem Antragsteller auf dessen Antrag hin alle dienlichen Informationen bezüglich seiner Rechte und Pflichten und übermittelt ihm auf eigene Initiative alle zusätzlichen Informationen, die für die Bearbeitung seines Antrags oder zur Wahrung seiner Rechte notwendig sind. Sie berät ihn darüber hinaus über die Ausübung seiner Rechte oder die Erfüllung seiner Pflichten. Die in Absatz 1 erwähnte Information: 1. gibt die Kennzeichnung der behandelten Akte deutlich wieder; 2. ist präzise und vollständig; 3. ist kostenlos; 4. wird innerhalb einer Frist von 45 Tagen erteilt. Die Regierung bestimmt, was unter dienlicher Information zu verstehen ist sowie die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels. Art. 42 - Bearbeitung des Antrags Die Regierung trägt bei der Bearbeitung des Antrags auf eigene Initiative alle notwendigen Auskünfte zusammen, um die Rechte des Antragstellers beurteilen zu können. In Ermangelung dieser Auskünfte fordert sie diese gemäß den Modalitäten, die sie festlegt, beim Antragsteller ein. Wenn der Antragsteller diese Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Antragsteller die beantragten zusätzlichen Auskünfte trotz Erinnerungsschreiben nach mehr als einem Monat ab Versand des Erinnerungsschreibens immer noch nicht erteilt hat, kann die Regierung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss auf Grundlage der Auskünfte fassen, über die sie verfügt, es sei denn, der Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist rechtfertigt. Art. 43 - Erneuter Antrag Nach einem Beschluss oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Familienleistung kann in den für den ursprünglichen Antrag vorgesehenen Formen ein neuer Antrag eingereicht werden. Ein neuer Antrag kann nur in Anbetracht neuer Beweiselemente, die der Regierung oder dem zuständigen Rechtsprechungsorgan vorher noch nicht vorgelegt worden sind, oder aufgrund einer Abänderung einer Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmung oder aufgrund einer veränderten Situation des Antragstellers für begründet erklärt werden. Abschnitt 3 - Beschlüsse Art. 44 - Frist zur Beschlussfassung Die Regierung fasst ihren Beschluss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Empfang des in Artikel 40 erwähnten Antrags oder nach Eintreten des in demselben Artikel erwähnten Umstands, der zu der Untersuchung des Anrechts von Amts wegen Anlass gibt. Wenn die Regierung innerhalb dieser Frist keinen Beschluss fassen kann, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. Die Beschlussfassungsfrist wird dadurch nicht verlängert. Erfordert der Antrag den Rückgriff auf eine Einrichtung, die der Zuständigkeit einer anderen Gebietskörperschaft unterliegt, wird dieser durch die Regierung vorgenommen. Der Antragsteller wird davon in Kenntnis gesetzt. Die Beschlussfassungsfrist wird ausgesetzt, solange der Antragsteller oder eine Einrichtung, die der Zuständigkeit einer anderen Gebietskörperschaft unterliegt, der Regierung nicht alle von ihr beantragten Auskünfte, die für die Beschlussfassung notwendig sind, erteilt hat. Art. 45 - Notifizierung von Beschlüssen Die Regierung setzt die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung von jedem Beschluss, der sie betrifft, in Kenntnis. Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmungen erfolgt die Notifizierung schriftlich an den Antragsteller. Die Regierung bestimmt: 1. die Modalitäten und Fristen für die Notifizierung; 2. die Fälle, in denen die Notifizierung nicht erfolgen muss oder in denen sie zum Zeitpunkt der Ausführung stattzufinden hat; 3. die Fälle, in denen die Notifizierung per Einschreiben erfolgt. Art. 46 - Berechnungsmodus In Beschlüssen über die Gewährung einer Familienleistung, die Gewährung einer zusätzlichen Familienleistung, die Regularisierung einer Familienleistung oder die Verweigerung einer Familienleistung, die sich auf Geldbeträge beziehen, wird vermerkt, wie diese Beträge berechnet worden sind. Die Regierung legt die Pflichtvermerke fest, die auf den Zahlungsformularen stehen müssen. Art. 47 - Inhaltliche Vorgaben der Beschlüsse § 1 - Die Notifizierung von Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung von Familienleistungen enthält folgende Vermerke: 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Einspruch einzureichen; 2. die Adresse der zuständigen Rechtsprechungsorgane; 3. die im Fall eines Einspruchs zu respektierenden Fristen und Modalitäten; 4. den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches; 5. die Kennzeichnung der Akte und die Angaben des Mitarbeiters oder des Dienstes, der sie verwaltet; 6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend den Beschluss zu erhalten. Enthält die Notifizierung die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, läuft die in Artikel 75 erwähnte Einspruchsfrist nicht an. § 2 - Die Notifizierung von Beschlüssen zur Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Leistungen enthält zusätzlich zu den in § 1 erwähnten Vermerken folgende Angaben: 1. die Feststellung, dass Beträge zu Unrecht gezahlt wurden; 2. den Gesamtbetrag der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie den Berechnungsmodus; 3. den Inhalt der Bestimmungen, gegen die die Zahlung des zu Unrecht ausgezahlten Betrags verstößt, mit den entsprechenden Verweisen; 4. die berücksichtigte Verjährungsfrist; 5. gegebenenfalls die Möglichkeit für die Regierung, auf die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge und auf das in diesem Fall zu befolgende Verfahren zu verzichten; 6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Rückzahlung in Teilzahlungen vorzulegen. Enthält die Notifizierung die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, läuft die in Artikel 75 erwähnte Einspruchsfrist nicht an. Art. 48 - Fehlerhafte Beschlüsse Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder materiellen Irrtum aufweist, fasst die Regierung auf eigene Initiative einen neuen Beschluss, der an dem Datum wirksam wird, an dem der fehlerhafte Beschluss hätte wirksam werden müssen, und dies unbeschadet der anwendbaren Verjährungsbestimmungen. Unbeschadet des Artikels 49 wird der neue Beschluss im Fall eines Irrtums der Regierung ab dem Folgemonat seiner Notifizierung wirksam, wenn das Anrecht auf die Familienleistung geringer ist als das ursprünglich gewährte Anrecht. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller: 1. weiß oder wissen musste, dass er kein Anrecht oder kein Anrecht mehr auf den Gesamtbetrag einer Leistung hat; 2. nicht alle aus seinen früheren Verpflichtungen hervorgehenden oder durch eine Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebenen Erklärungen geleistet hat. Art. 49 - Rücknahme und Neufassung von Beschlüssen Unbeschadet der anwendbaren Verjährungsbestimmungen kann die Regierung innerhalb der Frist für das Einreichen einer Rechtsklage oder eines Einspruchs bei dem zuständigen Rechtsprechungsorgan oder, wenn bereits eine Rechtsklage oder Einspruch eingereicht worden ist, bis zur Schließung der Verhandlungen ihren Beschluss rückgängig machen und einen neuen Beschluss fassen, wenn: 1. an dem Tag, an dem die Leistung eingesetzt hat, das Anrecht durch eine Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist; 2. ein neuer Umstand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden. Abschnitt 4 - Auszahlung Art. 50 - Auszahlungsmodalitäten § 1 - Unter Berücksichtigung von Artikel 44 erfolgt die Zahlung der Familienleistungen im Laufe des Monats nach dem Monat, auf den sie sich beziehen. Damit die Auszahlung nicht unterbrochen oder verzögert wird, kann die Regierung die Zahlung der Familienleistungen als Vorschuss und die Regularisierung der Konten vorsehen. Die Regierung bestimmt das Datum der Auszahlung der Familienleistungen. § 2 - Die Leistungen werden auf ein Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt, überwiesen. Die Regierung kann abweichende Zahlungsmodalitäten festlegen. Bei dem in Absatz 1 erwähnten Konto handelt es sich um ein Konto, das auf den Namen des Empfängers oder auf den Namen des Empfängers und einer anderen Person eröffnet wurde. Art. 51 - Besondere Auszahlungsmodalitäten In Abweichung von Artikel 50 § 1 gelten folgende besondere Auszahlungsmodalitäten: 1. Im in Artikel 28 § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Fall erfolgt keine Auszahlung der Leistungen an die Einrichtung, wenn es sich um eine Unterbringung in Anwendung von Jugendschutz- oder Jugendhilfebestimmungen zulasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft handelt. 2. Die Auszahlung der in Artikel 30 erwähnten Geburtsprämie kann bereits ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft beantragt werden. Unter der Bedingung, dass die werdende Mutter zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat, kann die Geburtsprämie zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, der auf dem ärztlichen Attest, das dem Antrag beigefügt ist, vermerkt ist, als Vorschuss ausgezahlt werden. Die Regierung legt das Verfahren fest, gemäß dem dieser Antrag erfolgen soll. In Abweichung von Artikel 50 § 2 werden die Leistungen auf das Konto der Person gezahlt, die die Familienleistungen aufgrund eines Gerichtsurteils, das nicht in Anwendung von Artikel 55 erlassen wurde, erhält. Die Zahlung auf das Konto dieser Person hat keinen Einfluss auf die Eigenschaft des ursprünglichen Empfängers. Art. 52 - Verspätete Auszahlung Erfolgt die Zahlung der Familienleistungen nicht ab dem in Artikel 50 vorgesehenen Zeitpunkt, setzt die Regierung den Antragsteller unbeschadet seines Rechts, die Sache vor die zuständigen Rechtsprechungsorgane zu bringen, davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle vier Monate über die Gründe dieser Verspätung informiert. Art. 53 - Aussetzung der Auszahlung Unbeschadet des in Artikel 57 erwähnten Rechts auf Rückforderung kann die Auszahlung bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die Informationen, die der Antragsteller zum Erhalt der Leistungen übermittelt hat, auf Betrug, arglistige Täuschung oder betrügerische Handlungen zurückgehen oder falsch sind, ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch höchstens sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann. Art. 54 - Verrechnung mit ausländischen Familienleistungen Unbeschadet der im deutschen Sprachgebiet geltenden Bestimmungen der internationalen Abkommen und europäischen Verordnungen über die soziale Sicherheit wird der Betrag der Familienleistungen um den Betrag der gleichartigen Leistungen reduziert, die für ein Kind bezogen werden können, das Anspruch auf Familienleistungen in Anwendung anderer ausländischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund der auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regeln eröffnet, selbst wenn die Gewährung dieser Leistungen aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen oder Regeln als Ergänzung zu den Familienleistungen, die in Anwendung des vorliegenden Dekrets gewährt werden, gilt. Diese Reduzierung kommt nicht zur Anwendung, wenn für ein Kind Anspruch auf gleichartige Leistungen aufgrund der statutarischen Bestimmungen, die auf Beamte und andere Bedienstete der Europäischen Union anwendbar sind, besteht. Die Regierung bestimmt: 1. die Höhe des provisorisch auszuzahlenden Differenzbetrags der Familienleistungen für die Fälle, in denen die Höhe des Betrags der ausländischen Familienleistungen noch nicht bekannt ist; 2. die völkerrechtlichen Einrichtungen, deren statutarische Bestimmungen, die auf ihr Personal anwendbar sind, den in Absatz 2 erwähnten statutarischen Bestimmungen gleichgesetzt werden. Art. 55 - Einspruch gegen die Auszahlung an den Empfänger Wenn es im Interesse des Kindes erforderlich ist, kann je nach Fall das volljährige Kind, jeder Elternteil, der Adoptierende, der Pflegevormund, der Vormund, der Kurator, der Verwalter oder der Sozialversicherte gegen die Auszahlung an den in Artikel 28 erwähnten Empfänger gemäß Artikel 572bis Nummer 8 des Gerichtsgesetzbuches Einspruch erheben. Art. 56 - Überschreitung der Beschlussfassungsfrist Wird der in Artikel 44 erwähnte Beschluss durch Verschulden der Regierung nicht innerhalb der dort vorgegebenen Frist gefasst, bringen die Leistungen dem anspruchsberechtigten Antragsteller von Rechts wegen spätestens ab dem Ablauf dieser Beschlussfassungsfrist und frühestens ab dem Datum ihrer Fälligkeit Zinsen ein. Der anwendbare Zinssatz beträgt sieben Prozent pro Jahr auf die geschuldeten Leistungen. Die in Absatz 1 erwähnten von Rechts wegen geschuldeten Zinsen werden nicht geschuldet auf die Differenz zwischen einerseits dem Betrag der Vorschüsse, die gezahlt worden sind, weil die Regierung noch nicht über die zur Fassung eines endgültigen Beschlusses notwendige Information verfügte, und andererseits dem Betrag, der sich aus dem endgültigen Beschluss ergibt, wenn diese Vorschüsse 90 Prozent oder mehr des auf der Grundlage des endgültigen Beschlusses geschuldeten Betrags betragen. Die in Absatz 1 erwähnten Zinsen werden nicht geschuldet, wenn Vorschüsse gezahlt werden und der endgültige Beschluss von Informationen abhängt, die vom Antragsteller selbst oder von einer Einrichtung, die der Zuständigkeit einer anderen Gebietskörperschaft unterliegt, erteilt werden müssen. Abschnitt 5 - Rückforderung Art. 57 - Bedingungen Wenn die Regierung feststellt, dass Familienleistungen zu Unrecht ausgezahlt wurden, fordert sie diese zurück. Leistungen gelten als zu Unrecht ausgezahlt, wenn: 1. die Informationen, die zum Erhalt der Leistungen geführt haben, betrügerisch oder falsch sind; 2. der Empfänger Leistungen aufgrund des vorliegenden Dekrets bezogen hat, obwohl er nicht oder nicht mehr in dessen Anwendungsbereich fällt. Art. 58 - Verfahren Unter Berücksichtigung von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches werden die Familienleistungen zurückgefordert, indem noch ausstehende Leistungen ganz oder teilweise einbehalten werden. Wenn die Beträge nicht gemäß Absatz 1 zurückgefordert werden konnten, leitet die Regierung gerichtliche Schritte zur Rückforderung der Beträge gegen den Empfänger ein. Die Regierung bestimmt: 1. die Modalitäten der Aufforderung zur Rückzahlung; 2. die Modalitäten und Fristen für die Einleitung der gerichtlichen Schritte. Art. 59 - Nichteintreibung § 1 - Erweist sich die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge als technisch nicht möglich, kann die Regierung in den von ihr bestimmten Fällen die entsprechenden zurückzufordernden Beträge als nicht eintreibbar erklären. § 2 - Sind die Eintreibungskosten für die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge höher als die einzutreibenden Beträge, kann die Regierung in den von ihr festgelegten Grenzen entweder von gerichtlichen Schritten zur Rückforderung dieser Beträge oder von der Rückforderung dieser Beträge durch Zwangsvollstreckung absehen und die entsprechenden zurückzufordernden Beträge als nicht eintreibbar erklären. Die Regierung kann in den von ihr festgelegten Grenzen von der Rückforderung geringer Beträge absehen, wenn diese Beträge nicht durch Einbehaltung auf die noch ausstehenden Leistungen zurückgefordert werden können. § 3 - Die Regierung kann aus sozialen Gründen zurückzufordernde Beträge ganz oder teilweise als nicht eintreibbar erklären, wenn: 1. der Antragsteller einen Antrag auf Verzicht der Rückforderung stellt; 2. der zu Unrecht ausgezahlte Betrag nicht auf einen auf Betrug, arglistige Täuschung, betrügerische Handlungen oder auf eine in Artikel 48 Absatz 3 erwähnte Verfehlung des Antragstellers zurückgeht; 3. das verfügbare Haushaltseinkommen des Antragstellers einen Grenzbetrag nicht überschreitet. Die Regierung bestimmt den Grenzbetrag und die Überprüfungsmodalitäten dieser Bedingung. In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung in von ihr bestimmten Härtefällen zurückzufordernde Beträge ganz oder teilweise als nicht eintreibbar erklären, wenn die in Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist. § 4 - Außer bei Betrug, arglistiger Täuschung oder betrügerischen Handlungen werden zurückzufordernde Beträge von Amts wegen als nicht eintreibbar erklärt, wenn die Person, an die sie gezahlt worden sind, verstorben ist und die Rückforderung ihr zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht notifiziert wurde. Art. 60 - Zinsen Zu Unrecht ausgezahlte Leistungen bringen von Rechts wegen ab dem Zeitpunkt der Zahlung Zinsen ein, wenn die zu Unrecht getätigte Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder betrügerische Handlungen seitens des Antragstellers zurückzuführen ist. Der anwendbare Zinssatz beträgt sieben Prozent pro Jahr auf die zu Unrecht gezahlten Leistungen. Abschnitt 6 - Vertraulichkeit und Datenschutz Art. 61 - Vertraulichkeit Unbeschadet besonderer Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmungen sind die Regierung und die anderen Personen, die an der Ausführung des vorliegenden Dekrets und dessen Ausführungsbestimmungen beteiligt sind, dazu verpflichtet, die Angaben, die ihnen in Ausübung ihres Auftrags anvertraut werden, vertraulich zu behandeln. Art. 62 - Verarbeitung personenbezogener Daten § 1 - Unbeschadet des Artikels 63 ist die Regierung verantwortlich für die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 2 - Die Regierung verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung der durch das vorliegende Dekret festgelegten Aufträge. Sie darf die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung dieser Aufträge verwenden. Die Regierung bestimmt die weiteren Modalitäten und Rahmenbedingungen, einschließlich eventueller Verfahrensbestimmungen, für die Durchführung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Aufgaben. § 3 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 63 - Verarbeitung von Daten zur Gesundheit Die Verarbeitung von Daten zur Gesundheit erfolgt unter Einhaltung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht. Art. 64 - Datenkategorien Die Regierung kann alle gemäß Artikel 62 § 2 angemessenen, sachdienlichen und verhältnismäßigen personenbezogenen Daten folgender Datenkategorien verarbeiten: 1. Daten zur Identität und Kontaktangaben des Antragstellers, des Kindes, des Empfängers, des Sozialversicherten und der Familienangehörigen; 2. Daten zum Schulbesuch bzw. zur Ausbildung des Kindes; 3. Daten zur berufsständischen Situation der in Nummer 1 erwähnten Personen; 4. Daten zur Familiensituation der in Nummer 1 erwähnten Personen; 5. Daten zur sozialen und finanziellen Situation der in Nummer 1 erwähnten Personen; 6. Daten zur körperlichen und psychischen Gesundheit des Kindes; 7. besonders schützenswerte Daten des Nutznießers, angeführt in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; 8. gerichtliche Daten in Bezug auf die in Nummer 1 erwähnten Personen. Art. 65 - Nutzung von Daten zur Erstellung von Analysen und Statistiken Die Regierung greift grundsätzlich zur Erstellung von Analysen und Statistiken bezüglich der Anwendung des vorliegenden Dekrets bevorzugt auf anonyme Daten zurück. Können anhand der in Absatz 1 erwähnten anonymen Daten die Analysen und Statistiken nicht umfassend erstellt werden, ist der Rückgriff auf verschlüsselte personenbezogene Daten gestattet. Können anhand der in Absatz 2 erwähnten verschlüsselten personenbezogenen Daten die Analysen und Statistiken nicht umfassend erstellt werden, ist der Rückgriff auf unverschlüsselte personenbezogene Daten gestattet. Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 vermerkt die Regierung in der Verarbeitungserklärung, aus welchen Gründen die Verarbeitung anonymer bzw. verschlüsselter personenbezogener Daten die Erstellung der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 erwähnten Analysen und Statistiken nicht ermöglicht. Art. 66 - Dauer der Datenverarbeitung Die Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht. Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf das Archivwesen werden sie spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. KAPITEL 6 - KONTROLL-, STRAF- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN Abschnitt 1 - Kontrolle Art. 67 - Inspektoren Die Regierung bestellt aus den Beamten und Bediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Inspektoren, die befugt sind, die Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse zu überwachen und die in den Artikeln 70 bis 72 genannten Verstöße aufzuspüren und in Form von Protokollen festzustellen. Sie kann ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeiten die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier zuerkennen. Art. 68 - Befugnisse der Inspektoren Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse werden gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuchs ermittelt und festgestellt. Unbeschadet der Pflichten und Zuständigkeiten anderer Gerichtspolizeioffiziere, die auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften bezeichnet worden sind, verfügen die Inspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse handeln. Art. 69 - Schutz des Privatlebens Unbeschadet der in den Kapitel 5 Abschnitt 6 festgelegten Bestimmungen sind die Inspektoren verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den vertraulichen Charakter der personenbezogenen Daten, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erlangt haben, zu gewährleisten. Sie gewährleisten ebenfalls, dass diese Daten ausschließlich zu Zwecken, die für die Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe notwendig sind, genutzt werden. Abschnitt 2 - Strafbestimmungen Art. 70 - Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden Wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer strafrechtlichen Geldbuße von 600 bis zu 6.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen oder mit einer administrativen Geldbuße von 300 bis zu 3.000 Euro bestraft, wer mit dem Ziel, eine unrechtmäßige Auszahlung der Familienleistungen zu erlangen bzw. erlangen zu lassen oder aufrechtzuerhalten bzw. aufrechterhalten zu lassen: 1. Urkundenfälschung begangen hat entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen bzw. durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte; 2. von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat; 3. eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde; 4. von den auf diese Weise erhaltenen Daten Gebrauch gemacht hat, wohl wissend, dass sie gefälscht sind. Art. 71 - Unrichtige oder unvollständige Erklärungen Wird gemäß Artikel 70 bestraft, wer wissentlich und willentlich: 1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um eine unrechtmäßig Auszahlung der Familienleistungen zu erlangen bzw. erlangen zu lassen oder aufrechtzuerhalten bzw. aufrechterhalten zu lassen; 2. versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um eine unrechtmäßig Auszahlung der Familienleistungen zu erlangen bzw. erlangen zu lassen oder aufrechtzuerhalten bzw. aufrechterhalten zu lassen; 3. infolge einer in Nummer 1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Nummer 2 erwähnt sind, oder einer in Artikel 70 erwähnten Urkunde bzw. Handlung eine Familienleistung, auf die er keinen Anspruch oder nur teilweise Anspruch hatte, erhalten hat. Art. 72 - Betrug Wird gemäß Artikel 70 bestraft, wer mit dem Ziel, eine unrechtmäßige Auszahlung der Familienleistungen zu erlangen bzw. erlangen zu lassen oder aufrechtzuerhalten bzw. aufrechterhalten zu lassen, falsche Namen, falsche Eigenschaften oder falsche Adressen gebraucht hat oder jede andere betrügerische Handlung angewandt hat, um das Vorhandensein einer nicht bestehenden Person, einer nicht bestehenden Einrichtung oder jedes anderen fiktiven Ereignisses vorzutäuschen oder um auf andere Weise das Vertrauen zu missbrauchen. Art. 73 - Zuschlagzehntel Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar. Im Fall einer administrativen Geldbuße gibt die Regierung in ihrer Entscheidung die Multiplikation infolge des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 und die sich aus dieser Erhöhung ergebende Zahl an. Art. 74 - Bei der Ahndung der Verstöße anwendbare Regeln Bei der Ahndung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verstöße sind die Bestimmungen aus Buch I Titel 6 Kapitel 3 und 4 des Sozialstrafgesetzbuchs anwendbar. Abschnitt 3 - Verjährung Art. 75 - Verjährungsfrist für die Einforderung von Familienleistungen § 1 - Anträge und Rechtsklagen von Personen, denen die Familienleistungen zustehen oder ausgezahlt werden müssen, werden innerhalb einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats in dem das Anrecht eröffnet wird, eingereicht. § 2 - Unbeschadet der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründe wird die Verjährungsfrist ebenfalls durch Versendung eines Antrags oder einer Beschwerde per Post, per Fax oder per elektronische Post an die Regierung oder durch Hinterlegung eines solchen Antrags bzw. einer solchen Beschwerde bei der Regierung unterbrochen. Die Unterbrechung wird wirksam am Datum des Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels zählt, oder, in Ermangelung dessen, am Datum der Empfangsbescheinigung, die die Regierung der Person, die die Leistungen beantragt oder Anspruch darauf erhebt, ausstellt. Die Unterbrechung gilt für fünf Jahre. Sie kann erneuert werden. Art. 76 - Verjährungsfrist für die Rückforderung von Familienleistungen Unrechtmäßig ausgezahlte Leistungen können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, auf den sich die unrechtmäßige Zahlung bezogen hat, nicht mehr zurückgefordert werden. Unbeschadet der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründe wird die Verjährungsfrist ebenfalls durch die Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Beträge, die dem Schuldner per Einschreiben übermittelt wird, unterbrochen. Kapitel 7 - Rat für Familienleistungen Art. 77 - Schaffung Es wird ein Rat für Familienleistungen geschaffen. Art. 78 - Aufgaben Die Aufgaben des Rates umfassen: 1. das Erstellen von Gutachten aus eigener Initiative oder auf Antrag der Regierung; 2. die Beobachtung der Entwicklungen der Familienleistungen im In- und Ausland; 3. die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Familienleistungen; 4. das Untersuchen der Auswirkungen der Familienleistungen auf die Situation der Familien und insbesondere auf die Kinderarmut. Die Regierung holt über jeden Vorentwurf eines Dekretes oder eines Erlasses bezüglich der Familienleistungen das Gutachten des Rates ein. Der Rat gibt das Gutachten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Anfrage ab. Diese Frist wird von Rechts wegen um 15 Tage verlängert, wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. August einsetzt oder abläuft. Nach Ablauf dieser Frist kann die Regierung den Entwurf ohne das Gutachten verabschieden. Gibt der Rat sein Gutachten innerhalb der Frist zu einem Dekretvorentwurf ab, hinterlegt die Regierung dieses zusammen mit dem Dekretentwurf im Parlament. Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann durch seinen Präsidenten ein Gutachten des Rates anfragen. Der Rat übermittelt dem Antragsteller dieses Gutachten in einer vom Parlament festgelegten Frist. Art. 79 - Zusammensetzung § 1 - Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: 1. sechs Vertreter des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wovon drei Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und drei Vertreter der überberuflichen Arbeitgeberorganisationen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 2. drei Vertreter der Organisationen, die die Interessen der Familien in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vertreten. Dem Rat gehören folgende Mitglieder mit beratender Stimme an: 1. ein Vertreter des für Familienleistungen zuständigen Ministers; 2. ein Vertreter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 3. ein Vertreter der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben. Die Regierung sorgt für die Protokollführung der Sitzungen des Rates. § 2 - Der Rat wählt unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer des Mandates einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 3 - Die Regierung bestellt die Mitglieder des Rates und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied. Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen im Rat vertretenen Organisationen bestellt. Das in § 1 Absatz 2 Nummer 3 erwähnte Mitglied wird auf Vorschlag der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben bestellt. Die Mandatsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre und ist erneuerbar. Auf Antrag der betreffenden Organisation kann die Regierung das Mandat eines Mitglieds vor Ablauf der normalen Mandatszeit beenden und ein neues Mitglied bestellen, das das Mandat seines Vorgängers fortführt. Art. 80 - Funktionsweise § 1 - Der Rat tritt spätestens zwei Monate nach der Bestellung seiner Mitglieder zu einer ersten Sitzung zusammen. Binnen zwei Monaten nach dieser ersten Sitzung gibt sich der Rat eine von der Regierung zu genehmigende Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Arbeitsweise des Rates. § 2 - Die Entscheidungen des Rates werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, wovon mindestens je ein Vertreter der in Artikel 79 § 1 Absatz 1 erwähnten Organisationen anwesend ist. Ist der Rat nicht beschlussfähig, lädt der Vorsitzende zu einer zweiten Sitzung ein, bei der der Rat ungeachtet der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen beschlussfähig ist. § 3 - Der Rat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachleute zu den Sitzungen einladen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Darüber hinaus kann der Rat Arbeitsgruppen einsetzen. Art. 81 - Berichterstattung Zum Ende eines jeden Kalenderjahres, verfasst der Rat einen Bericht über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Jahr und übermittelt diesen zeitgleich dem Parlament und der Regierung. Art. 82 - Entschädigungen Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates sowie die Fachleute, die in Anwendung von Artikel 80 § 3 an den Sitzungen teilnehmen, haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen gemäß den von der Regierung festgelegten Bestimmungen. KAPITEL 8 - VERSCHIEDENES Art. 83 - Unterstützung bei Mehrlingsgeburten Die Regierung kann unter den von ihr festgelegten Bedingungen eine Unterstützung bei Mehrlingsgeburten gewähren zugunsten von Personen, die mit der Erziehung von mindestens drei Kindern unter drei Jahren beauftragt sind, wenn: 1. diese Kinder denselben Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben; 2. der Altersunterschied zwischen drei dieser Kinder weniger als 18 Monate beträgt. Die Unterstützung bei Mehrlingsgeburten kann sowohl in Form von finanziellen Unterstützungen als auch in Form einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der Kosten bei Beanspruchung von Dienstleistungen erfolgen. KAPITEL 9 - SCHLUSSbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 84 - Abänderungsbestimmung Artikel 15 Buchstabe c) der Koordinierten Gesetze vom 5. Oktober 1948 über die Entschädigungspensionen, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1973, vom 17. Juli 1975 und vom 7. Juni 1989, wird aufgehoben. Art. 85 - Abänderungsbestimmung In Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1951 zur Entschädigung der Familien besoldeter Militärpersonen, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1970, werden die Wortfolgen ", compléments d'allocations familiales et une indemnité de naissance" und ", aanvullende kinderbijslag en geboortevergoeding" aufgehoben. Art. 86 - Abänderungsbestimmung In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1970, werden die Wortfolgen ", compléments d'allocations familiales et une indemnité de naissance" und ", aanvullende kinderbijslag en geboortevergoeding" aufgehoben. Art. 87 - Abänderungsbestimmung Kapitel III desselben Gesetzes, das die Artikel 22 bis 29 umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1970 und vom 17. Oktober 1986, wird aufgehoben. Art. 88 - Abänderungsbestimmung Kapitel IV desselben Gesetzes, das die Artikel 30 bis 33 umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1970 und vom 17. Oktober 1986, wird aufgehoben. Art. 89 - Abänderungsbestimmung In der Überschrift von Kapitel V Abschnitt 3 desselben Gesetzes werden die Wortfolgen "et aux majorations" und "en de bijslagen" aufgehoben. Art. 90 - Abänderungsbestimmung Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1970 und vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wortfolgen "et les compléments d'allocations familiales" und "en de aanvullende kinderbijslagen zijn" aufgehoben. 2. In § 4 werden jeweils die Wortfolgen "et les compléments d'allocations familiales" und "en de aanvullende kinderbijslag" aufgehoben. 3. In § 5 werden jeweils die Wortfolgen "et les compléments d'allocations familiales" und "en de aanvullende kinderbijslag" aufgehoben. 4. In § 6 Absatz 1 werden die Wortfolgen "et les compléments d'allocations familiales, à l'exception des indemnités de naissance" und "en de aanvullende kinderbijslag, met uitzondering van de geboortevergoedingen" aufgehoben. Art. 91 - Abänderungsbestimmung Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1989, wird aufgehoben. Art. 92 - Abänderungsbestimmung Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1970, wird aufgehoben. Art. 93 - Abänderungsbestimmung Die Artikel 14bis, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1970, und 18, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1969, desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 94 - Abänderungsbestimmung In Artikel 15 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird die Wortfolge "sowie Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen, insofern die Personalmitglieder keinen Anspruch auf diese Familienleistungen zu Lasten der in Artikel 32 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse erheben können" aufgehoben. Art. 95 - Abänderungsbestimmung Artikel 572bis des Gerichtsgesetzbuches vom 10. Oktober 1967, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014, 19. März 2017 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8. Streitfälle in Bezug auf die Bestimmung des oder der Empfänger von Familienleistungen, sowie über Einsprüche gegen die Auszahlung von Familienleistungen an den Empfänger, es sei denn, das Jugendgericht ist aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens mit der Sache befasst worden;"; 2. Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben. Art. 96 - Abänderungsbestimmung Artikel 580 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 wird die Wortfolge "die Familienleistungen" gestrichen. 2. Nummer 8 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen, mit Ausnahme von Streitfällen in Bezug auf die Bestimmung des oder der Empfänger von Familienleistungen, sowie von Einsprüchen gegen die Auszahlung von Familienleistungen an den Empfänger;". Art. 97 - Abänderungsbestimmung Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8. im Falle einer Vormundschaft über Streitfälle in Bezug auf die Bestimmung des oder der Empfänger von Familienleistungen, sowie über Einsprüche gegen die Auszahlung von Familienleistungen an den Empfänger, es sei denn, das Jugendgericht ist aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz mit der Sache befasst;" 2. Nummer 9 wird aufgehoben. Art. 98 - Abänderungsbestimmung Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird aufgehoben. Art. 99 - Abänderungsbestimmung Artikel 21 § 1 Nummer 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1997 und vom 24. Dezember 2002, wird aufgehoben. Art. 100 - Abänderungsbestimmung In Artikel 37quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 wird die Wortfolge "und der Familienbeihilfen" gestrichen. Art. 101 - Abänderungsbestimmung In Artikel 6bis § 2 des Dekrets vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015, wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Übernahme von finanziellen Unterstützungen in Anwendung von Artikel 33.1 und 33.2 des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen." Art. 102 - Abänderungsbestimmung Artikel 33 des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird aufgehoben. Art. 103 - Abänderungsbestimmung Artikel 162 Absatz 1 Nummer 2 des Sozialstrafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben. Art. 104 - Abänderungsbestimmung In Artikel 163 Absatz 1 Nummer 1 desselben Gesetzbuches wird die Wortfolge ", die am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger" aufgehoben. Art. 105 - Abänderungsbestimmung Artikel 219 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 106 - Abänderungsbestimmung Artikel 223 § 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 107 - Abänderungsbestimmung In Kapitel IV des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Februar 2017, wird zwischen die Abschnitte 9 und 10 folgender Abschnitt 9.1, der die Artikel 33.1 und 33.2 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 9.1 - Finanzielle Unterstützung Art. 33.1 - Die Regierung kann unter den von ihr festgelegten Bedingungen den Jugendlichen, die sich im Rahmen von vorliegendem Dekret in einer Pflegschaft oder einer stationären Betreuung befinden während der Dauer ihrer Unterbringung zur Förderung ihrer Integration bei Erreichen der Volljährigkeit eine finanzielle Unterstützung gewähren. Art. 33.2 - Die Regierung kann unter den von ihr festgelegten Bedingungen den leiblichen Eltern von Jugendlichen, die sich im Rahmen von vorliegendem Dekret in einer Pflegschaft oder einer stationären Betreuung befinden, bei Bedarf eine finanzielle Unterstützung gewähren, um die Kontakte mit ihren Kindern zu fördern." Art. 108 - Abänderungsbestimmung Artikel 3 Absätze 8, 9 und 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Personal in Afrika, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1969, werden aufgehoben. Art. 109 - Abänderungsbestimmung Artikel 25 § 1 Absätze 1, 2 und 4 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1969, werden aufgehoben. Art. 110 - Aufhebungsbestimmung Werden aufgehoben: 1. das allgemeine Familienbeihilfengesetz vom 19. Dezember 1939, zuletzt abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2016; 2. das Gesetz vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, zuletzt abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 17. Juni 2016; 3. der Königliche Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, zuletzt abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2016; 4. der Königliche Erlass vom 26. Oktober 2004 zur Ausführung der Artikel 42bis und 56 § 2 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, zuletzt abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2016; 5. der Königliche Erlass vom 20. Juli 2006 über die Erhöhung der in den Artikeln 44 und 44bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten altersbedingten Zuschläge und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen; 6. der Erlass der Regierung vom 28. Oktober 2016 zur Schaffung eines Rates für Familienleistungen. Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. 111 - Übergangsbestimmung § 1 - Für alle Kinder, deren nachfolgende Leistungen für Dezember 2018 an dieselbe Person gezahlt werden, wird ein Betrag ermittelt, der sich, je nach Fall, zusammensetzt aus der Summe: 1. der in den Artikeln 40 und 50bis des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 erwähnten monatlichen Zulagen; 2. der in den Artikeln 41, 42bis, 44, 44ter, 47 § 2 und 50ter des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 erwähnten Zuschlägen; 3. der in Artikel 1 Absatz 9 Nummern 1, 2 und 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen erwähnten Familienleistungen; 4. der aufgrund von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen gewährten Sonderpauschale; 5. der in den Nummern 1 und 2 genannten Zulagen und Zuschläge, wenn diese in Anwendung von Artikel 15 Buchstabe c) der Koordinierten Gesetze vom 5. Oktober 1948 über die Entschädigungspensionen gewährt wurden; 6. des in Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juli 1951 zur Entschädigung der Familien besoldeter Militärpersonen erwähnten Zuschlags auf Familienleistungen; 7. der in den Artikeln 6 § 4 und 14 § 1 des Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten erwähnten Entschädigungen; 8. der aufgrund von Artikel 15 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten gewährten Kinderzulagen; 9. der aufgrund von Artikel 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Personal in Afrika gewährten Leistungen; 10. der in den Nummern 1 und 2 genannten Zulagen und Zuschläge, wenn diese in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 über die Familienbeihilfen zugunsten bestimmter, vom Staat entlohnter Personalkategorien und der Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizeikorps gewährt wurden. Werden die in Absatz 1 erwähnten Leistungen in Anwendung von Artikel 70 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 an eine Einrichtung oder Behörde und an eine natürliche Person gezahlt, gelten diese Leistungen für die Ermittlung des in Absatz 1 erwähnten Betrags als der natürlichen Person ausgezahlt, an die der in Artikel 70 desselben Gesetzes erwähnte Restbetrag für Dezember 2018 gezahlt wird. § 2 - Der gemäß § 1 ermittelte Betrag wird an den oder die gemäß Artikel 28 ermittelten Empfänger des Kindergeldes gezahlt. Dieser Betrag ist nicht den in Artikel 38 festgelegten Entwicklungsmodalitäten unterworfen. Dieser Betrag wird anstelle der in den Artikeln 8, 17, 19, 23 und 25 erwähnten Leistungen gezahlt, bis eine der folgenden Situationen eintritt: 1. die Summe der in den Artikeln 8, 17, 19, 23 und 25 erwähnten Leistungen, auf die die in § 1 erwähnten Kinder Anrecht haben, ist vorteilhafter als der in § 1 ermittelte Betrag; 2. das Kindergeld wird nicht mehr für alle Kinder, für die der in § 1 erwähnte Betrag ermittelt wurde, oder nicht mehr nur für diese Kinder an einen gemeinsamen Empfänger gezahlt. Sobald eine der in Absatz 3 erwähnten Situationen eintritt, werden die in den Artikeln 8, 17, 19, 23 und 25 erwähnten Leistungen gemäß den in vorliegendem Dekret festgelegten Modalitäten ausgezahlt. Für die Anwendung von Absatz 3 Nummer 2: 1. gilt im Fall der Anwendung von Artikel 28 § 2 nur die in Artikel 28 § 2 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Person als Empfänger; 2. werden die Kinder, für die ein Betrag gemäß Artikel 114 ermittelt wurde, nicht berücksichtigt. Art. 112 - Übergangsbestimmung Die Kinder, die am 31. Dezember 2018 einer in Artikel 1, 2, 3 oder 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt erwähnten Ausbildung oder dort erwähnten Unterrichtskursen nachgehen, die am 1. Januar 2019 nicht mehr als Ausbildung im Sinne von Artikel 9 § 3 gelten, sind übergangsweise als einer Ausbildung im Sinne von Artikel 9 § 3 nachgehend anzusehen. Das in Absatz 1 erwähnte Übergangsrecht hat Gültigkeit für die Dauer, für die das Kind am 31. Dezember 2018 für die in Artikel 1, 2, 3 oder 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnte Ausbildung oder erwähnten Unterrichtskurse eingeschrieben war, und höchstens bis zum 30. September 2019. Art. 113 - Übergangsbestimmung Für Kinder, die am 31. Dezember 2018 nur aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung des Artikels 62 § 5 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes Anrecht auf Kindergeld haben, beginnt die gemäß Artikel 10 festgelegte zwölfmonatige Periode an dem Tag, an dem sie Anrecht aufgrund von Artikel 1 § 2 dieses Königlichen Erlasses hatten. Die in Absatz 1 erwähnte Periode wird um den Zeitraum verlängert, um den das Anrecht vor dem 1. Januar 2019 gemäß Artikel 4 § 1 oder Artikel 4 § 1/2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 verlängert wurde. Art. 114 - Übergangsbestimmung § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 111 wird für die Kinder, die im Dezember 2018 Kindergeld aufgrund von Artikel 63 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, in seiner Fassung vom 28. Dezember 1990, erhalten, ein Betrag ermittelt, der sich, je nach Fall, zusammensetzt aus der Summe: 1. der in Artikel 40 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 erwähnten monatlichen Zulagen; 2. des in Artikel 44bis des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939, in seiner Fassung vom 30. Juli 2013, erwähnten Zuschlags; 3. der übrigen in Artikel 111 § 1 Absatz 1 Nummern 3 bis 10 erwähnten Leistungen. § 2 - Der gemäß § 1 ermittelte Betrag wird an den gemäß Artikel 28 ermittelten Empfänger des Kindergeldes gezahlt, solange das Kind aufgrund eines Zusammenarbeitsabkommens in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fällt. Der gemäß § 1 ermittelte Betrag ist nicht den in Artikel 38 festgelegten Entwicklungsmodalitäten unterworfen. Art. 115 - Übergangsbestimmung Der durch Artikel 77 geschaffene Rat für Familienleistungen nimmt die Rechtsnachfolge des durch den Erlass der Regierung vom 28. Oktober 2016 zur Schaffung eines Rates für Familienleistungen geschaffenen Rates wahr. Die in den durch den vorerwähnten Erlass vom 28. Oktober 2016 geschaffenen Rat bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer ursprünglichen Mandatsdauer in den durch Artikel 77 geschaffenen Rat bestellt. Art. 116 - Übergangsbestimmung Wenn die Einführung von Artikel 28 zur Bestimmung eines anderen Empfängers führen würde als diejenige Person, die das Kindergeld für Dezember 2018 erhält, bleibt die letztgenannte Person der Empfänger, bis eines der folgenden Ereignisse eintritt: 1. ein Wechsel des Wohnsitzes des Empfängers; 2. ein Wechsel des Wohnsitzes eines der Kinder, für die der Empfänger das Kindergeld erhält; 3. für eines der Kinder, für die der Empfänger das Kindergeld erhält, wird kein Kindergeld mehr gezahlt; 4. ein weiteres Kind, das denselben Wohnsitz wie der Empfänger oder wie eines der Kinder hat, hat Anrecht auf Kindergeld. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt im Falle der Anwendung von Artikel 70 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 für Dezember 2018 die in Artikel 70 Absatz 1 Nummer 2 desselben Gesetzes bestimmte Person als diejenige Person, die das Kindergeld für Dezember 2018 erhält. Art. 117 - Übergangsbestimmung In Abweichung von Artikel 3 Nummer 5 gelten als Familienangehörige alle Personen, für die der Sozialversicherte aufgrund des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 am 31. Dezember 2018 das Recht auf die in Artikel 111 § 1 erwähnten Leistungen eröffnete, bis: 1. eine der in Artikel 111 § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 erwähnten Situationen eintritt; 2. die berufsständische Situation des Sozialversicherten in dem Sinne ändert, dass er das Anrecht aus einem anderen Grund im Sinne von Artikel 68 der Verordnung Nr. 883/2004 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eröffnen würde. Sobald eine der in Absatz 1 erwähnten Situationen eintritt, gelten nur noch die in Artikel 3 Nummer 5 erwähnten Personen als Familienangehörige. Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 118 - Inkrafttreten Vorliegendes Dekret tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Eupen, den 23. April 2018 O. PAASCH Der Ministerpräsident I. WEYKMANS Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus A. ANTONIADIS Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales H. MOLLERS Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung ______ Note Sitzungsperiode 2017-2018 Nummerierte Dokumente: 222 (2017-2018) Nr. 1 Dekretentwurf + Nachtrag 222 (2017-2018) Nr. 2 Abänderungsvorschläge 222 (2017-2018) Nr. 3 Abänderungsvorschläge 222 (2017-2018) Nr. 4 Abänderungsvorschläge 222 (2017-2018) Nr. 5 Abänderungsvorschläge 222 (2017-2018) Nr. 6 Bericht Ausführlicher Bericht: 23. April 2018 - Nr. 50 Diskussion und Abstimmung